Unsere AGB schaffen Klarheit – für faire und verlässliche Projektabwicklungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WIR Techplan Zeichenbüro GesmbH & Co KG (WIR Tech)
Gültig ab 1. Mai 2025.
Diese AGB gelten für alle Verträge, Leistungen und Lieferungen von WIR Tech. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung an.
Dies gilt auch, wenn diese AGB ganz oder teilweise im Widerspruch zu den AGB des Auftraggebers stehen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers oder Abweichungen von diesen AGB erkennt WIR Tech nur nach schriftlicher Vereinbarung an.
Im Falle einer Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen (z.B. Planungsbüros oder Druckdiensten) zur Erfüllung eines Auftrages gelten die AGB der jeweiligen Unternehmen im Umfang der von ihnen erfüllten Leistungen.
WIR Tech übernimmt keine Haftung für Tätigkeiten oder Lieferungen von Partnerunternehmen.
Angebote von WIR Tech sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, WIR Tech hat ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben. Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch WIR Tech wirksam.
Alle im Angebot genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Je nach Auftrag umfasst die Leistung in der Regel die Erstellung und Änderung von Zeichnungen und Plänen und sonstigen vereinbarten Aufgaben.
Grundlage für die Erstellung von Plänen, Visualisierungen, Computeranimationen oder 3D-Modellen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die WIR Tech gegen gesonderte Vergütung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Zur Erbringung der Leistung behält sich das Zeichenbüro vor, unterschiedliche eigene Software einzusetzen.
WIR Tech behält sich alle Rechte an den von ihm erstellten Leistungen und Lieferungen vor; insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen und Plänen. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich und schriftlich im Pauschalangebot enthalten sind, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
Liefer- und Erfüllungsort ist der Sitz von WIR Tech.
Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und/beziehungsweise Datenübertragung und/beziehungsweise in Druckform.
Die Lieferung in Druckform oder als Plot-Datei direkt zu einem Plot-Service oder 3D Druckservice, erfolgt erst nach Kontrolle und Freigabe durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird dazu ein Vorabzug Exemplar oder digitale Daten zur Verfügung gestellt. Die Freigabe hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform wird durch E-Mail gewahrt. Sollten sich Änderungen nach der Freigabe ergeben, werden diese mit einem vereinbarten Stundensatz zzgl. Materialkosten berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen und Lieferungen nach Erhalt inhaltlich und fachlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.
Bei Ausführung von Bauarbeiten, aufgrund von WIR Tech erstellter Unterlagen, wird darauf hingewiesen, dass Maße grundsätzlich vom Ausführenden am Bau zu kontrollieren sind, auch wenn dies auf den Planunterlagen nicht ausdrücklich angegeben ist.
Beanstandungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die übergebenen Lieferungen und Leistungen als mängelfrei und dem Auftrag entsprechend. Bei Weiterbearbeitung übergebener Daten, Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte, gelten diese sofort als übernommen und mängelfrei.
Es gelten die jeweils gültigen Preise bei Vertragsabschluss / Auftragsbestätigung zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Vergütung der Leistungen und Lieferungen ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Lieferung ohne Abzug fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen. Werden Abschlagssummen vereinbart, sind diese nach Rechnungsstellung sofort fällig.
Dauert die Bearbeitung eines Auftrages über mehrere Monate an, so wird die erbrachte Leistung monatlich als Abschlag abgerechnet. Bei Aufträgen mit Leistungsphasen wird nach Abschluss jeder Leistungsphase eine Teilrechnung fällig. Zum Eintritt des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Ab dem ersten Tag des Verzuges können Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens durch WIR Tech bleibt unberührt. Daneben werden Mahnkosten in Höhe von 5,00€ pro Mahnung erhoben.
Liefer- und Leistungsverzug auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen tritt nicht ein, wenn die Verzögerungen auf höherer Gewalt oder Ereignissen beruhen, die WIR Tech nicht zu vertreten hat. Dazu zählen vor allem Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Diese Verzögerungen berechtigen WIR Tech die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Über derartige Umstände wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von WIR Tech unbestritten, bzw. schriftlich anerkannt sind. Jedoch muss vorher WIR Tech die Möglichkeit zur Nachbesserung mit einer angemessenen Frist eingeräumt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle mit dem Auftrag verbundenen Leistungen und Lieferungen Eigentum von WIR Tech.
Der Auftraggeber hat WIR Tech von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändung des Vorbehaltsgutes, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WIR Tech berechtigt, die Vorbehaltsware unter einer Fristsetzung von 14 Kalendertagen zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten zu verlangen. In der Rücknahme des Vorbehaltsgutes liegt ein Rücktritt vom Vertrag. WIR Tech ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktritt zu verwerten.
Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften des §922 – §933 ABGB .
Die Haftung von WIR Tech für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, erstreckt sich nur auf zugesicherte Eigenschaften und auf eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit von WIR Tech oder deren Erfüllungsgehilfen. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte Werk innerhalb von 30 Kalendertagen an WIR Tech auf Kosten von WIR Tech zurück zu senden.
Für Planungsfehler, gleich welcher Natur, übernimmt WIR Tech keine Verantwortung. Die Haftung liegt ausschließlich beim Auftraggeber bzw. dem vorlageberechtigten Planer. Für Folgeschäden und Schäden am Objekt haftet allein der Auftraggeber bzw. die vorlageberechtigte Person. Dieser ist verpflichtet dem Gegenstand unserer Tätigkeit in seine Haftpflichtversicherung einzubeziehen.
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm gemachten Angaben für die Dauer des Vertrages und deren Abwicklung sowie zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung von WIR Tech gespeichert werden dürfen. WIR Tech verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, die gespeicherten Daten nur zu eigenen und zum Zwecke der Auftragsabwicklung zu nutzen. WIR Tech wird die Daten nicht an unbeteiligte Dritte weitergeben, außer wenn hierzu eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht.
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Darstellungen (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen WIR Tech zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so jene Rechte, die in Ihrem Umfang den offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrag) entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
WIR Tech behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, technische Unterlagen) vor. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von WIR Tech zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen von WIR Tech genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
Es findet das Recht der Republik Österreich Anwendung unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird das für den Sitz von WIR Tech in 8047 Graz sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Ganz oder teilweise Abänderungen oder Streichungen dieser AGB oder einer Vertragsregelung gelten als abweichendes neues Angebot des Auftraggebers, welches erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von WIR Tech zu einem bindenden Vertrag führt. Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.
Nach Abschluss der Aufstellung einer Großanlage wurde der Kunde vor Ort bei der Inbetriebnahme unterstützt. Außerdem wurden kleine Adaptierungen und Umbauarbeiten direkt vor Ort geplant und gemeinsam mit den Montagefirmen umgesetzt.
Im Zuge eines Umbaus an einer Industrieanlage sollte bestehendes Equipment durch neues Equipment ersetzt werden.
Im Zuge der Planung einer neuen Großanlage wurde die Stahlbau- und Rohrleitungsplanung in 3D als Basic Engineering durchgeführt. Aus diesem Erstmodell wurden Übersichtslayouts für die Aufstellung erstellt.
Bei dem Neubau einer Chemieanlage wurde schon in der Planungsphase in der Verfahrenstechnik und in der Stahlbau- und Rohrleitungsplanung unterstützt. Vor Ort wurden dann sämtliche Montageschritte überwacht und die Anlage schlussendlich erfolgreich in Betrieb genommen.
Im Zuge der Aufstellung von neuem Equipment bei einer Großanlage wurden verschiedene Stahlbaubühnen geplant, um den Zugang zum Equipment zu gewährleisten.
Im Zuge eines Neubaus einer Großanlage in Südamerika wurden mehrere Blechbauten als Verbindungsglieder zwischen den Equipments geplant. Über die 3D-Modelle bis hin zu den vollständig ausdetaillierten Fertigungszeichnungen inkl. Materialangaben und Stücklisten.
Für die Aufstellung von Maschinenantrieben mussten neue Fundamente geplant werden. Diese wurden in das Gesamt-3D-Modell eingeplant und anschließend wurden daraus die dazugehörigen Fundamentpläne erstellt.
Für den Umbau einer Bestandsanlage wurden neue Equipments eingesetzt und für diese musste der bestehende Blech- und Stahlbau angepasst werden. Zusätzlich musste für die sehr knapp zur Verfügung stehende Umbauzeit eine Montageanleitung mit sämtlichen Abläufen zusammen mit dem Kunden erstellt werden.
Im Zuge eines Neubaus einer Chemieanlage durften wir in sämtlichen Bereichen der Verfahrenstechnik unterstützen. Über die Berechnung und Auslegung des Equipments bis hin zur Erstellung von dem R&I Fließschema der Anlage.
Der Kunde wurde direkt vor Ort bei der Inbetriebnahme einer Abgasreinigungsanlage unterstützt. Die Prozessparameter wurde so adaptiert, um die geforderten Qualitäten zu erreichen. Zusätzlich zur Schulung des Personals vor Ort, wurden dann auch noch die Leistungsfahrten gemeinsam mit dem Kunden durchgeführt.
Im Zuge eines Umbaus an einer Papiermaschine wurde das Zuluftsystem der Gesamtanlage adaptiert und erweitert. Ein neues Zuluftgerät wurde aufgestellt und durch ein neues Luftkanalsystem mit dem Bestandssystem verbunden.
Im Zuge eines Umbaus an einer Papiermaschine wurden neue Maschinenantriebe auf die bestehenden Betonfundamente aufgestellt. Zusätzlich durften wir noch die Blechabdeckungen der beweglichen Teile dieser Antriebe planen und die dazugehörigen Fertigungszeichnungen erstellen.
Im Zuge eines Um- und Neubaus wurde das Zuluftsystem der Gesamtanlage adaptiert und erweitert. Neue Ventilatoren wurden aufgestellt und durch ein neues Luftkanalsystem mit dem Bestandssystem verbunden. Zusätzlich wurde noch das Bestandssystem adaptiert und optimiert.